neue Notdienstgebühren

Zum Wohle der Gesundheit Ihres Tieres!
Einige werden es sicher schon erfahren haben. In der Tiermedizin gab es zuletzt
rege Diskussionen über den Erhalt der Notdienste.
Die durchaus sinnvolle neue Gesetzesregelung im Bereich der Arbeitszeiten für
Angestellte hat dazu geführt, dass viele Tierkliniken ihre Klinikzulassung und somit
ihren „24 Stunden 365 Tage Notdienst“ abgegeben haben.
Somit fällt nun wieder ein erhöhter Bedarf an Notdiensten auf die Praxen. Notdienst
und Bereitschaftsdienst bedeutet aber auch immer, dass das Personal mehr
Dienstes außerhalb der „normalen Arbeitszeit“ anbietet und dass man wohlmöglich
auch mehr Personal beschäftigen muss, um diesen Dienst zu stemmen.
Hier bei uns in und um München ist die Situation sicher noch nicht so bedrohlich für
unsere Haustiere, denn es gibt noch sehr viele Kliniken, die Ihren Dienst 24/365
anbieten und es gibt auch zahlreiche Praxen, die eine Notversorgung für Ihre
Pateinten anbieten.
Aber es gibt viele Regionen in Deutschland, die das sog. „Kliniksterben“ schon mehr
als unangenehm wahrnehmen mussten. Dies führt dazu, das viele Tierbesitzer mit
ihrem verletzten oder schwer erkrankten Tier viele Kilometer weit fahren mussten bis
sie den nächsten dienstbereiten Tierarzt gefunden haben.
Damit dieser Trend nicht fortschreitet und damit die hervorragende ärztliche
Versorgung in der Tiermedizin in Deutschland flächendeckend gesichert bleibt,
mussten die Tierärztekammern und die Regierung handeln.
Dies haben sie nun erfolgreich getan, indem sie eine neue Regelung der
Tiernotdienste und deren Vergütung für 2020 eingeführt haben.
Danach sind wir Tierärzte nun gesetzlich verpflichtet, eine Notdienstgebühr 50 Euro
+ MWST (§2 Satz 1GOT) für jeden Notdienstfall zu erheben. Ferne gilt im Notdienst
ab 2020 mindestens der doppelte Gebührensatz (§2 Satz 1 und Satz2 GOT), der
GOT, für die tierärztlichen Leistungen.
Auch die Notdienstzeiten sind geregelt.
Somit gilt die Zeit von 18:00 – 8:00 Uhr unter der Woche und die Zeit von Freitag
18:00 Uhr bis Montagmorgen 8:00 Uhr als Notdienstzeit.
Da jedoch eine ganze Reihe an Praxen bereits deutlich längere Abendsprechstunden
anbietet, die über 18 Uhr hinaus gehen, ist hier schon die erste Ausnahme. Die
Notdienstzeit beginnt dann erst nach der regulären Sprechstunde (§2 Satz 4 GOT).
Auch wenn die Praxis reguläre Sprechzeiten am Wochenende anbietet, fallen diese
nicht unter die Notdienstzeit
So das die freundliche Sprechzeitenregelung nicht verändert werden.
Es ist klar, dass diese neue Regelung eine deutliche finanzielle Mehrbelastung der
Tierbesitzer bedeutet, doch sie ist unabdingbar, möchte man die umfassende
medizinische Versorgung für sein Haustier weiter 365 Tage im Jahr 24 Stunden
nutzen bzw. aufrechterhalten können.
Umso mehr sollten Tierkrankenversicherungen in den Fokus unsere Überlegung
rücken, damit das Wohl unserer Haustiere weiter im Mittelpunkt stehen kann.
Mehr unter (www.bundestieraerztekammer.de/presse/2020/02/GOT-Notdienstgebuehr.php)
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