Zum Wohle der Gesundheit Ihres Tieres! Einige werden es sicher schon erfahren haben. In der Tiermedizin gab es zuletzt rege Diskussionen über den Erhalt der Notdienste. Die durchaus sinnvolle neue Gesetzesregelung im Bereich der Arbeitszeiten für Angestellte hat dazu geführt, dass viele Tierkliniken ihre Klinikzulassung und somit ihren „24 Stunden 365 Tage Notdienst“ abgegeben haben. Somit fällt nun wieder ein erhöhter Bedarf an Notdiensten auf die Praxen. Notdienst und Bereitschaftsdienst bedeutet aber auch immer, dass das Personal mehr Dienstes außerhalb der „normalen Arbeitszeit“ anbietet und dass man wohlmöglich auch mehr Personal beschäftigen muss, um diesen Dienst zu stemmen. Hier bei uns in und um München ist die Situation sicher noch nicht so bedrohlich für unsere Haustiere, denn es gibt noch sehr viele Kliniken, die Ihren Dienst 24/365 anbieten und es gibt auch zahlreiche Praxen, die eine Notversorgung für Ihre Pateinten anbieten. Aber es gibt viele Regionen in Deutschland, die das sog. „Kliniksterben“ schon mehr als unangenehm wahrnehmen mussten. Dies führt dazu, das viele Tierbesitzer mit ihrem verletzten oder schwer erkrankten Tier viele Kilometer weit fahren mussten bis sie den nächsten dienstbereiten Tierarzt gefunden haben. Damit dieser Trend nicht fortschreitet und damit die hervorragende ärztliche Versorgung in der Tiermedizin in Deutschland flächendeckend gesichert bleibt, mussten die Tierärztekammern und die Regierung handeln. Dies haben sie nun erfolgreich getan, indem sie eine neue Regelung der Tiernotdienste und deren Vergütung für 2020 eingeführt haben. Danach sind wir Tierärzte nun gesetzlich verpflichtet, eine Notdienstgebühr 50 Euro + MWST (§2 Satz 1GOT) für jeden Notdienstfall zu erheben. Ferne gilt im Notdienst ab 2020 mindestens der doppelte Gebührensatz (§2 Satz 1 und Satz2 GOT), der GOT, für die tierärztlichen Leistungen. Auch die Notdienstzeiten sind geregelt. Somit gilt die Zeit von 18:00 – 8:00 Uhr unter der Woche und die Zeit von Freitag 18:00 Uhr bis Montagmorgen 8:00 Uhr als Notdienstzeit. Da jedoch eine ganze Reihe an Praxen bereits deutlich längere Abendsprechstunden anbietet, die über 18 Uhr hinaus gehen, ist hier schon die erste Ausnahme. Die Notdienstzeit beginnt dann erst nach der regulären Sprechstunde (§2 Satz 4 GOT). Auch wenn die Praxis reguläre Sprechzeiten am Wochenende anbietet, fallen diese nicht unter die Notdienstzeit So das die freundliche Sprechzeitenregelung nicht verändert werden. Es ist klar, dass diese neue Regelung eine deutliche finanzielle Mehrbelastung der Tierbesitzer bedeutet, doch sie ist unabdingbar, möchte man die umfassende medizinische Versorgung für sein Haustier weiter 365 Tage im Jahr 24 Stunden nutzen bzw. aufrechterhalten können. Umso mehr sollten Tierkrankenversicherungen in den Fokus unsere Überlegung rücken, damit das Wohl unserer Haustiere weiter im Mittelpunkt stehen kann. Mehr unter (www.bundestieraerztekammer.de/presse/2020/02/GOT-Notdienstgebuehr.php)